BAG - Urteil vom 15.10.2013
3 AZR 653/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; RL 2000/78/EG Art. 2; RL 2000/78/EG Art. 6; RL 2006/54/EG Art. 2; EG Art. 141 (nunmehr: AEUV Art. 157);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 29
AuR 2014, 121
BB 2014, 308
DB 2014, 846
DStR 2014, 10
EzA-SD 2014, 10
NJW 2014, 8
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 381/11
ArbG Celle - 1 Ca 375/10 B - 17.02.2011,

Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung auf während der Betriebszugehörigkeit geschlossene Ehen

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 653/11

DRsp Nr. 2014/1361

Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung auf während der Betriebszugehörigkeit geschlossene Ehen

Orientierungssätze: 1. Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. 2. Die Beschränkung des Kreises derer, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erwerben können, steht nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung des § 1b Abs. 1 BetrAVG. 3. Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, bewirkt weder eine unmittelbare noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 2011 - 4 Sa 381/11 B - wird, soweit mit ihr die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) angegriffen wird, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; RL 2000/78/EG Art. 2; RL 2000/78/EG Art. 6; RL 2006/54/EG Art. 2; EG Art. 141 (nunmehr: AEUV Art. 157);

Tatbestand: