BAG - Beschluss vom 09.10.2019
8 AZN 562/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 1; ZPO § 945;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 64
AuR 2019, 532
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 55
EzA-SD 2019, 16
NZA 2020, 271
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 244/18
ArbG Hannover, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 107/17

Beschränkung der Zulassung der Revision durch das LandesarbeitsgerichtKeine Beschränkung der Zulassung der Revision bei Gefahr widerstreitendender Entscheidungen

BAG, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 562/19

DRsp Nr. 2019/15517

Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht Keine Beschränkung der Zulassung der Revision bei Gefahr widerstreitendender Entscheidungen

Orientierungssätze: 1. Die Zulassung der Revision kann grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Das setzt eine Selbständigkeit des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Rn. 3). 2. Grundsätzlich ist bei einer Entscheidung über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage möglich. Das gilt allerdings nicht, wenn nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung der Erfolg einer durch Arresturteil gesicherten Zahlungsklage und der auf Schadensersatz aus § 945 ZPO gerichteten Widerklage gleichermaßen davon abhängen, ob der klagenden Partei des Hauptsacheverfahrens ein - nicht verfallener - Anspruch auf Zahlung zusteht (Rn. 5).