BVerwG - Beschluss vom 11.12.2018
5 PB 3.18
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 14;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2479/16

Beschränkung einer außertariflichen Vergütung analog A 16 LBesO auf Fachbereichsleiter; Abgrenzung des Teil eines mitbestimmungsfreien Anforderungsprofils von einer mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinie

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 5 PB 3.18

DRsp Nr. 2019/1672

Beschränkung einer außertariflichen Vergütung analog A 16 LBesO auf Fachbereichsleiter; Abgrenzung des Teil eines mitbestimmungsfreien Anforderungsprofils von einer mitbestimmungspflichtigen Auswahlrichtlinie

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 1o. Januar 2018 wird verworfen.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 14;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Abweichung (2.) und auf Verfahrensfehler (3.) gestützte Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.