Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Stattgabe der Klage im Ergebnis damit begründet, dass in der Person der Klägerin Eignungsdefizite, welche eine Beschränkung der der Klägerin erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege auf die Betreuung von weniger als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern zwingend erforderten, nicht festgestellt werden könnten. Dem setzt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.
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