BAG - Urteil vom 18.09.2019
4 AZR 276/18
Normen:
ArbGG § 64; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 268; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 303/15
ArbG Magdeburg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 149/14

Beschwer als Rechtsschutzziel einer zulässigen BerufungReichweite der prozessualen RechtskraftwirkungÄnderung des Leistungsantrages in einen Feststellungsantrag in der BerufungsinstanzRüge des Revisionsbeklagten wegen Verstoßes des Landesarbeitsgerichts gegen die prozessuale Aufklärungs- und Hinweispflicht

BAG, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 276/18

DRsp Nr. 2019/16513

Beschwer als Rechtsschutzziel einer zulässigen Berufung Reichweite der prozessualen Rechtskraftwirkung Änderung des Leistungsantrages in einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz Rüge des Revisionsbeklagten wegen Verstoßes des Landesarbeitsgerichts gegen die prozessuale Aufklärungs- und Hinweispflicht

1. Die Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer begehrt, dh. der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Eine Klageerweiterung oder Klageänderung kann nicht alleiniges Rechtsschutzziel sein. 2. Der Berufungskläger ist nur insoweit durch ein Urteil beschwert, wie der Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung reicht. Präjudizielle Rechtsverhältnisse nehmen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil. 3. Bei Änderung eines auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags zu einem nur auf die Feststellung eines hierfür präjudiziellen Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag ist dieser alleine nicht mehr geeignet, die sich aus einer klageabweisenden Entscheidung ergebende Beschwer zu beseitigen.