LSG Thüringen - Beschluss vom 08.12.2020
L 1 SV 969/20 B
Normen:
PKHFV § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 991/20

Beschwerde der Staatskasse gegen eine ProzesskostenhilfebewilligungErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen L 1 SV 969/20 B

DRsp Nr. 2021/2569

Beschwerde der Staatskasse gegen eine Prozesskostenhilfebewilligung Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 28. August 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

PKHFV § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.