OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2017
6 B 905/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9; LBG NRW § 19 Abs. 6 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; BRL Nr. 4.2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 935/17

Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren; Vollständiges Erfassen der dienstlichen Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum in den Beurteilungen; Verschaffen von Erkenntnissen über die dienstliche Tätigkeit durch den für die Beurteilung Zuständigen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 6 B 905/17

DRsp Nr. 2017/15325

Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren; Vollständiges Erfassen der dienstlichen Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum in den Beurteilungen; Verschaffen von Erkenntnissen über die dienstliche Tätigkeit durch den für die Beurteilung Zuständigen

Teilweise erfolgreiche Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren. Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein. Hat der für die Beurteilung Zuständige nicht aufgrund eigener Anschauung Erkenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum, so muss er sich diese auf andere Weise verschaffen; in Betracht kommen dafür insbesondere (auch formlose) Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der am Berufskolleg des Kreises I. in F. ausgeschriebenen Beförderungsstellen zum Studienrat (A 15 LBesO) mit dem Beigeladenen zu 4. zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.