LAG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2013
12 TaBV 49/13
Normen:
§§ 9 Abs. 5, 11 Abs. 4, 89 Abs. 3, 98 Abs. 2 ArbGG, §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 19/13

Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichte - Frist zur Einlegung und Begründung - zur lückenhaften Rechtsmittelbelehrung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 49/13

DRsp Nr. 2013/15932

Beschwerde gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichte – Frist zur Einlegung und Begründung – zur lückenhaften Rechtsmittelbelehrung

1. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäß § 98 ArbGG innerhalb von zwei Wochen einzulegen und zu begründen.2. Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts muss sich auch im Verfahren nach § 98 ArbGG nur auf die Einlegung des Rechtsmittels beziehen.3. Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann auch im Verfahren gemäß § 98 ArbGG einmal verlängert werden (Anschluss an LAG Nürnberg 17.10.2010 - 7 TaBV 32/10, [...]).4. Anwendungsfall zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Berechnung der Frist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Beschwerdebegründung.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.04.2013 - 3 BV 19/13 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§§ 9 Abs. 5, 11 Abs. 4, 89 Abs. 3, 98 Abs. 2 ArbGG, §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.