BAG - Beschluss vom 16.01.2024
2 AZB 27/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 64/23
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 446/23

Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren

BAG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 2 AZB 27/23

DRsp Nr. 2024/1639

Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Gegen einen Beschluss, durch den das Landesarbeitsgericht den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festsetzt, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt. Eine gleichwohl erhobene Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Für einen Nichtabhilfebeschluss und eine anschließende Vorlage der Sache beim Bundesarbeitsgericht ist kein Raum (Rn. 1). 2. Zuvörderst ist allerdings vom Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob die vermeintliche Beschwerde als Gegenvorstellung oder als Anregung verstanden werden kann, die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern (vorliegend vom Landesarbeitsgericht verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe