OLG München - Beschluss vom 08.07.2019
Verg 2/19
Normen:
GWB § 171; GWB § 172;
Fundstellen:
NZBau 2020, 331

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerGewerbliche Schutzrechte für einen AuftragsgegenstandPflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme

OLG München, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen Verg 2/19

DRsp Nr. 2020/48

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Gewerbliche Schutzrechte für einen Auftragsgegenstand Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme

1. Zu den Folgen für die Vergabestelle, wenn sie erst nach Bekanntmachung der Ausschreibung von gewerblichen Schutzrechten für den Auftragsgegenstand erfährt. (Rn. 55 - 58)2. Hat ein Bieter entgegen § 53 Abs. 8 VgV nicht spätestens mit Abgabe seines Angebots auf gewerbliche Schutzrechte für den Auftragsgegenstand hingewiesen, führt dies weder dazu, dass er aus diesem Schutzrecht keine Rechte mehr herleiten kann noch dazu, dass sein Angebot nach § 57 VgV auszuschließen ist. § 53 Abs. 8 VgV stellt eine Konkretisierung der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) dar. (Rn. 62 - 74)

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern, vom 3. Januar 2019, Az. Z3-3-3194-1-30-08/18 in Ziffer 2. aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung der Ausschreibung zurückzuversetzen und bei erneuter Durchführung die Rechtsauffassung des Vergabesenats zu berücksichtigen.

Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II.