OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2020
10 W 35/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Lw 16/18

Beschwerde gegen den Beschluss eines LandwirtschaftsgerichtsHof im Sinne der HöfeOErteilung eines HofffolgezeugnissesVoraussetzungen einer VerwirkungIndizien für die Auflösung einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 10 W 35/19

DRsp Nr. 2021/2991

Beschwerde gegen den Beschluss eines Landwirtschaftsgerichts Hof im Sinne der HöfeO Erteilung eines Hofffolgezeugnisses Voraussetzungen einer Verwirkung Indizien für die Auflösung einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit

Indizien für die Auflösung einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit sind neben der Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder sinnvoll zu bewirtschaften.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Minden vom 05.12.2018 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem im Grundbuch von J, Bl. 123, eingetragenen Grundbesitz zum Zeitpunkt des Erbfalls am ##.##.1999 nicht um einen Hof i.S.d. Höfeordnung handelte.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 3. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.835,60 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.