LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2020
L 14 AS 530/20 B PKH
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 240
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 649/19

Beschwerde gegen die Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAngabe des Streitverhältnisses unter Angabe der BeweismittelAusführliche Widerspruchsbegründung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen L 14 AS 530/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/13424

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Angabe des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel Ausführliche Widerspruchsbegründung

Ein PKH-Antrag muss u.a. das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellen und der Rechtsschutzsuchende muss wenigstens im Kern deutlich machen, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt, weil nur so das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann; fehlt diese, kann jedoch alleine deswegen PKH nicht abgelehnt werden, wenn das Gericht über andere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, beispielsweise über eine ausführliche Widerspruchsbegründung.

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Februar 2020 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird dem Sozialgericht übertragen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1 S. 2;

Gründe: