BVerwG - Beschluss vom 21.01.2020
5 PB 26.19
Normen:
BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 2/17

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im angegriffenen Gerichtsbeschluss; Erforderlichkeit der Vorlage einer konkreten Rechtsfrage im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 5 PB 26.19

DRsp Nr. 2020/5635

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im angegriffenen Gerichtsbeschluss; Erforderlichkeit der Vorlage einer konkreten Rechtsfrage im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Wird die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit der Beschwerde angefochten, muss wenigstens ein Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Das erfordert, dass der jeweils geltend gemachte Zulassungsgrund sowohl in den ihn begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2;

Gründe

Die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gerichtete Beschwerde ist unzulässig.