BSG - Beschluss vom 16.10.2018
B 12 KR 26/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 910/16
SG Köln, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1862/16

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RevisionGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErörterungspflicht des GerichtsHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 26/18 B

DRsp Nr. 2018/17308

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erörterungspflicht des Gerichts Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Die Frage, ob § 139 ZPO für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Anwendung findet, ist bereits höchstrichterlich entschieden und damit nicht mehr klärungsbedürftig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 139;

Gründe:

I