LSG Thüringen - Beschluss vom 05.05.2020
L 1 SF 1394/19 B
Normen:
RVG -VV Nr. 3102; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 1860/18

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen L 1 SF 1394/19 B

DRsp Nr. 2020/7114

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 13. November 2019 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für die Beschwerdegegnerin für das Verfahren S 15 AS 2200/15 auf 542,64 EUR festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3102; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe:

Die Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Das Sozialgericht war bereits aus Rechtsgründen daran gehindert, im Erinnerungsverfahren mehr als 542,64 EUR an Vergütung für das Verfahren S 15 AS 2200/15 festzusetzen. Denn die Beschwerdegegnerin hatte ihre Erinnerung im erstinstanzlichen Verfahren auf die Zuerkennung einer Vergütung in dieser Höhe beschränkt. Zwar hatte sie mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Dezember 2017 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen i. H. v. insgesamt 780,64 EUR und dabei hinsichtlich der Verfahrens- und Einigungsgebühr einen Betrag von jeweils 200,00 EUR geltend gemacht. Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 die Gebühren und Auslagen i. H. v. 423,64 EUR festgesetzt hatte (Verfahrens- und Einigungsgebühr jeweils i. H. v. 150,00 EUR) hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Erinnerung vom 21. Juni 2018 wörtlich beantragt,