LSG Thüringen - Beschluss vom 05.05.2020
L 1 SF 1398/19 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SF 576/17

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen L 1 SF 1398/19 B

DRsp Nr. 2020/7115

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung im Ergebnis zu Recht auf 481,95 EUR festgesetzt.