LSG Thüringen - Beschluss vom 05.05.2020
L 1 SF 179/20 B
Normen:
RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 135/19

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungAnfall einer ErledigungsgebührQualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen L 1 SF 179/20 B

DRsp Nr. 2020/7116

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Anfall einer Erledigungsgebühr Qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

Für den Anfall einer Erledigungsgebühr erfordert die anwaltliche Mitwirkung ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandenden Weise auf 686,59 EUR festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen.