LSG Thüringen - Beschluss vom 28.09.2020
L 1 SF 531/20 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 316
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SF 285/19

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungBegriff des prozessualen AnerkenntnissesUnbedingter Bindungswille des Anerkennenden

LSG Thüringen, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen L 1 SF 531/20 B

DRsp Nr. 2021/1412

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Begriff des prozessualen Anerkenntnisses Unbedingter Bindungswille des Anerkennenden

Ein Anerkenntnis muss einen unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden enthalten, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird; ein darauf gerichteter Wille muss sich hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergeben.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Mai 2020 aufgehoben und die dem Beschwerdeführer für das Verfahren S 49 AS 2412/16 zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 526,58 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Auf die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässige Beschwerde wird die dem Beschwerdeführer für das Verfahren S 49 AS 2412/16 zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 526,58 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.