Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Mai 2020 aufgehoben und die dem Beschwerdeführer für das Verfahren S
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Auf die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässige Beschwerde wird die dem Beschwerdeführer für das Verfahren S
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