LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2020
L 39 SF 219/17 B E
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 46 Abs. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 165 SF 604/17 E

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungHöhe einer DokumentenpauschalePflicht zur KostenminderungDarlegung konkreter Umstände für den Anfall von Auslagen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen L 39 SF 219/17 B E

DRsp Nr. 2020/10393

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Höhe einer Dokumentenpauschale Pflicht zur Kostenminderung Darlegung konkreter Umstände für den Anfall von Auslagen

Beteiligte haben (erstattungsfähige) Kosten der Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dieses mit der Wahrung der prozessualen Belange vereinbaren lässt; die Erstattung von Auslagen kann im Einzelfall von der Darlegung konkreter Umstände abhängig gemacht werden.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2017 geändert. Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird auch der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juni 2017 geändert. Die Vergütung der Antragstellerin aus der Landeskasse wird auf 901,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 46 Abs. 1; RVG -VV Nr. 7000 Nr. 1a;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt als beigeordnete Rechtsanwältin eine höhere Vergütung aus der Landeskasse nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).