Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Januar 2019 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Januar 2019, mit welchem die Unzulässigkeit des von ihm gewählten Rechtsweges festgestellt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen wird.
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