LSG Thüringen - Beschluss vom 08.01.2020
L 1 SV 307/19 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 1652/18

Beschwerde gegen einen VergütungsfestsetzungsbeschlussKriterien für die Bestimmung des Rechtswegs

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen L 1 SV 307/19 B

DRsp Nr. 2020/3615

Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss Kriterien für die Bestimmung des Rechtswegs

Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es darauf an, ob ein zur Begründung vorgetragener Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge wesentlich von Bestimmungen des Verwaltungsrechts oder des Rechts der Vergütungsfestsetzung nach dem RVG geprägt wird.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Januar 2019 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. Januar 2019, mit welchem die Unzulässigkeit des von ihm gewählten Rechtsweges festgestellt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen wird.