LAG München - Beschluss vom 11.12.2023
3 Ta 214/23
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 703/23

Beschwerdeverfahren zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

LAG München, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 214/23

DRsp Nr. 2024/1370

Beschwerdeverfahren zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19.09.2023 - 1 Ca 703/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt im Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung ihrer Anwaltsgebühren.

Im Rahmen des Klageverfahrens auf Zahlung rückständiger Vergütung und Urlaubsabgeltung hat das Arbeitsgericht einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, für dessen Inhalt auf Bl. 44 ff. d. A. verwiesen wird. Ziff. 3 des Vergleichs enthält nachfolgende Regelung:

"Die Klägerin verpflichtet sich, alle ihr während ihrer Tätigkeit für die Beklagte zur Kenntnis gelangten betriebsinternen Vorgänge bzw. Geheimnisse, nach auch dem Ausscheiden geheim zu halten. Die Klägerin verpflichtet sich insbesondere, über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren."