SchlHOLG - Urteil vom 24.11.2017
1 U 49/15
Normen:
BGB § 634 Nr. 1 und Nr. 4; BGB § 635; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 10.04.2015

Beseitigung eines Mangels und von Folgeschäden nach Abdichtung einer Terrasse

SchlHOLG, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 1 U 49/15

DRsp Nr. 2019/11275

Beseitigung eines Mangels und von Folgeschäden nach Abdichtung einer Terrasse

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 1 und Nr. 4; BGB § 635; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung eines Mangels und von Folgeschäden.

Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahr 2009 mit der Abdichtung einer vor dem Fitnessraum im Keller gelegenen Terrasse. Der Beklagte brachte auf der Terrasse einen Bitumen-Voranstrich auf und verlegte zwei Bahnen Bitumenschweißbahn. Darauf wurden von anderen Unternehmern Estrich und Fliesen verlegt. Danach brachte der Beklagte Wandanschlussschienen an, die er mit Silikon versiegelte.