OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2017
1 A 10865/16.OVG
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 605
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3427/15

Beseitigungsbegehren des Eigentümers einer Weinbergfläche bzgl. eines auf dem Grundstück errichteten Wasser- und Geröllrückhaltebeckens; Ausschluss des persönlichen Eigentumsabwehranspruchs des Gestattenden durch die Gestattung der Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück mangels dinglicher Belastung; Herleitung einer Duldungspflicht allein aus einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe bei einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum; Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger; Grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Anspruchsberechtigten und dem Aufwand des Verpflichteten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 1 A 10865/16.OVG

DRsp Nr. 2017/5380

Beseitigungsbegehren des Eigentümers einer Weinbergfläche bzgl. eines auf dem Grundstück errichteten Wasser- und Geröllrückhaltebeckens; Ausschluss des persönlichen Eigentumsabwehranspruchs des Gestattenden durch die Gestattung der Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück mangels dinglicher Belastung; Herleitung einer Duldungspflicht allein aus einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe bei einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum; Unzumutbarkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger; Grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Anspruchsberechtigten und dem Aufwand des Verpflichteten