LAG Hamm - Beschluss vom 15.12.2005
4 Sa 1613/04
Normen:
ArbGG § 53 § 55 § 64 ; ZPO § 91a § 349 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 617/04

Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1613/04

DRsp Nr. 2006/19792

Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung

»Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.«

Normenkette:

ArbGG § 53 § 55 § 64 ; ZPO § 91a § 349 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtstreits.