ArbG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 617/04
Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung
LAG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1613/04
DRsp Nr. 2006/19792
Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung
»Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6ArbGG, 91a Abs. 1ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6ArbGG, 91a Abs. 1ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.«