VGH Bayern - Beschluss vom 10.01.2017
7 CE 16.1838
Normen:
BayVwVfG Art. 20 Abs. 4 S. 2; BayVwVfG Art. 21 Abs. 2; BayHSchPG Art. 18 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 E 16.307

Besetzung der Stelle einer Professur mit einem Bewerber i.R.d. Auswahlverfahrens; Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Schwerbehinderung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 7 CE 16.1838

DRsp Nr. 2017/7173

Besetzung der Stelle einer Professur mit einem Bewerber i.R.d. Auswahlverfahrens; Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Schwerbehinderung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 20 Abs. 4 S. 2; BayVwVfG Art. 21 Abs. 2; BayHSchPG Art. 18 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 82 S. 2;

Gründe

I.Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ausgeschriebene W2-Professur für Komparatistik (Vergleichende Literaturwissenschaft) mit dem Schwerpunkt Nordeuropäische Literaturen/Skandinavistik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) mit einer Mitbewerberin zu besetzen.