BSG - Beschluss vom 12.12.2018
B 6 KA 23/18 B
Normen:
BedarfsplRL (2007) § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 676
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 21/17
SG Mainz, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 70/14

Besetzung eines VertragsarztsitzesWeiter Entscheidungsspielraum der Zulassungsgremien

BSG, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 23/18 B

DRsp Nr. 2019/4052

Besetzung eines Vertragsarztsitzes Weiter Entscheidungsspielraum der Zulassungsgremien

1. Nach ständiger Rechtsprechung steht den Zulassungsgremien bei der Gewichtung der in § 23 Abs. 3 BedarfsplRL 2007 genannten Kriterien ein weiter Spielraum zu.2. Der GBA hat den Zulassungsgremien lediglich die "Berücksichtigung" und nicht die "Beachtung" der dort aufgeführten Kriterien vorgegeben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 302 133 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BedarfsplRL (2007) § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für das Fachgebiet der Urologie.