BVerwG - Urteil vom 20.01.2005
3 C 1.04
Normen:
KHG § 17a Abs. 3 § 18 Abs. 5 § 18a ; BPflV (2000) § 6 Abs. 4 ; BeitragsentlastungsG Art. 3 ; GKV-SolG Art. 7 § 1 § 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 1275
NVwZ-RR 2005, 480
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 270/02
VG Braunschweig, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 278/00

Besetzung und Verfahren einer Schiedsstelle zur Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen - Fortgeltung des pauschalierten Fehlbelegungsabschlags - zusätzliche Erhöhung des Gesamtbetrags der Erlöse

BVerwG, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 3 C 1.04

DRsp Nr. 2005/5813

Besetzung und Verfahren einer Schiedsstelle zur Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen - Fortgeltung des pauschalierten Fehlbelegungsabschlags - zusätzliche Erhöhung des Gesamtbetrags der Erlöse

»1. Die Einzelheiten der Besetzung und des Verfahrens einer Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze können durch Vereinbarung der Landesverbände der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft geregelt werden, wenn das Land von der Verordnungsermächtigung des § 18a Abs. 4 KHG keinen Gebrauch gemacht hat.2. Der pauschalierte Fehlbelegungsabschlag, den § 17a Abs. 3 KHG für die Jahre 1997 bis 1999 anordnete, galt in der Folgezeit nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BPflV als Teil der Berechnungsgrundlage fort.3. Die Erhöhung des Gesamtbetrags der Erlöse für das Budgetjahr 2000 wegen der fehlerhaften Schätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassenmitglieder für 1998 nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BPflV schließt die zusätzliche Erhöhung wegen der BAT-Anhebung 1998 nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b BPflV aus.«

Normenkette:

KHG § 17a Abs. 3 § 18 Abs. 5 § 18a ; BPflV (2000) § 6 Abs. 4 ; BeitragsentlastungsG Art. 3 ; GKV-SolG Art. 7 § 1 § 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, die der Klägerin als Trägerin des Städtischen Krankenhauses für das Jahr 2000 zustehen.