Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 62 vom 20.11.2018
ZIP 2019, 733
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 979/16
ArbG Berlin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 15029/15
Besitzstörung als verbotene EigenmachtWirkung der Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts auf zivilrechtliche BesitzverhältnisseKollision der Grundrechtsposition der Gewerkschaft mit der zivilrechtlichen Gewährleistung ungestörten BesitzesGrundrechtsbeeinträchtigungen eines Unternehmens bei streikmobilisierenden Maßnahmen der Gewerkschaft auf seinem FirmenparkplatzAktivierung von Arbeitnehmern für eine Streikteilnahme als Grundrecht der streikführenden GewerkschaftKonkordanzgebot und Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Gewährleistungen
BAG, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 189/17
DRsp Nr. 2018/17927
Besitzstörung als verbotene EigenmachtWirkung der Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts auf zivilrechtliche BesitzverhältnisseKollision der Grundrechtsposition der Gewerkschaft mit der zivilrechtlichen Gewährleistung ungestörten BesitzesGrundrechtsbeeinträchtigungen eines Unternehmens bei streikmobilisierenden Maßnahmen der Gewerkschaft auf seinem FirmenparkplatzAktivierung von Arbeitnehmern für eine Streikteilnahme als Grundrecht der streikführenden GewerkschaftKonkordanzgebot und Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Gewährleistungen
Eine nach den richterrechtlichen Grundsätzen erlaubte Arbeitskampfmaßnahme kann eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1BGB sein.Orientierungssätze:1. Nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Besitzer im Fall einer Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht deren Unterlassung verlangen, wenn weitere Störungen zu besorgen sind. Verbotene Eigenmacht liegt nach § 858 Abs. 1BGB vor, wenn die Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist (Rn. 16 bis 18).2. Die Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts können eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1BGB darstellen (Rn. 20).
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