BAG - Urteil vom 20.11.2018
1 AZR 189/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 2; BGB § 863; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 357
ArbRB 2019, 105
AuR 2019, 241
AuR 2019, 383
BAGE 164, 187
BB 2019, 1594
BB 2019, 627
EzA-SD 2018, 15
EzA-SD 2019, 14
MDR 2019, 492
NJW 2019, 1097
NZA 2019, 402
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 62 vom 20.11.2018
ZIP 2019, 733
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 979/16
ArbG Berlin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 15029/15

Besitzstörung als verbotene EigenmachtWirkung der Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts auf zivilrechtliche BesitzverhältnisseKollision der Grundrechtsposition der Gewerkschaft mit der zivilrechtlichen Gewährleistung ungestörten BesitzesGrundrechtsbeeinträchtigungen eines Unternehmens bei streikmobilisierenden Maßnahmen der Gewerkschaft auf seinem FirmenparkplatzAktivierung von Arbeitnehmern für eine Streikteilnahme als Grundrecht der streikführenden GewerkschaftKonkordanzgebot und Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Gewährleistungen

BAG, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 189/17

DRsp Nr. 2018/17927

Besitzstörung als verbotene Eigenmacht Wirkung der Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts auf zivilrechtliche Besitzverhältnisse Kollision der Grundrechtsposition der Gewerkschaft mit der zivilrechtlichen Gewährleistung ungestörten Besitzes Grundrechtsbeeinträchtigungen eines Unternehmens bei streikmobilisierenden Maßnahmen der Gewerkschaft auf seinem Firmenparkplatz Aktivierung von Arbeitnehmern für eine Streikteilnahme als Grundrecht der streikführenden Gewerkschaft Konkordanzgebot und Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Gewährleistungen

Eine nach den richterrechtlichen Grundsätzen erlaubte Arbeitskampfmaßnahme kann eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB sein. Orientierungssätze: 1. Nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Besitzer im Fall einer Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht deren Unterlassung verlangen, wenn weitere Störungen zu besorgen sind. Verbotene Eigenmacht liegt nach § 858 Abs. 1 BGB vor, wenn die Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist (Rn. 16 bis 18). 2. Die Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts können eine gesetzliche Gestattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB darstellen (Rn. 20).