LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2017
24 Sa 979/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 13; GG Art. 14; BGB § 242; BGB § 862 Abs. 1 S. 2; BGB § 1004;
Fundstellen:
AuR 2018, 248
LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 110
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 15029/15

Streikposten auf gepachtetem BetriebsparkplatzUnbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei Aufstellung der Streikposten vor dem vom Betriebsparkplatz zugänglichen Haupteingang

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 24 Sa 979/16

DRsp Nr. 2017/12712

Streikposten auf gepachtetem Betriebsparkplatz Unbegründete Unterlassungsklage der Arbeitgeberin bei Aufstellung der Streikposten vor dem vom Betriebsparkplatz zugänglichen Haupteingang

1. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB gewährt der Besitzerin durch den Abwehranspruch ein dem § 1004 BGB entsprechenden Schutz gegen von außen kommende Störungen ihrer Sachherrschaft, obwohl ihr an der Sache kein dingliches Recht zusteht. Die Vorschrift gewährt der Arbeitgeberin einen Unterlassungsanspruch, wenn sie durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wurde und weitere Störungen zu besorgen sind. 2. Eine Einschränkung des Besitzschutzanspruches des § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Wertentscheidungen der Grundrechte, die über die Generalklausel des § 242 BGB auch bei der Anwendung und Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten sind, kommt unter dem Gesichtspunkt einer Kollision mit einem höherwertigen Rechtsgut in Betracht. Zu den in diesem Zusammenhang nach § 242 BGB zu berücksichtigenden höchstrangigen Rechtsgütern innerhalb der Rechtsordnung gehört die durch Art. Abs. geschützte kollektive Koalitionsfreiheit, deren Schutzbereich sich nicht auf Tätigkeiten beschränkt, die für die Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Koalition unerlässlich sind, sondern alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen durch die Koalition und ihre Mitglieder umfasst.