BAG - Urteil vom 20.11.2018
1 AZR 12/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 2; BGB § 863; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 512/15
ArbG Koblenz, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1346/15

Besitzstörung als verbotene EigenmachtWirkung der Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts auf zivilrechtliche BesitzverhältnisseKollision der Grundrechtsposition der Gewerkschaft mit der zivilrechtlichen Gewährleistung ungestörten BesitzesGrundrechtsbeeinträchtigungen eines Unternehmens bei streikmobilisierenden Maßnahmen der Gewerkschaft auf seinem FirmenparkplatzAktivierung von Arbeitnehmern für eine Streikteilnahme als Grundrecht der streikführenden GewerkschaftKonkordanzgebot und Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher GewährleistungenParallelentscheidung zu BAG 1 AZR 189/17 v. 20.11.2018

BAG, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 12/17

DRsp Nr. 2019/3239

Besitzstörung als verbotene Eigenmacht Wirkung der Grundsätze des richterrechtlichen Arbeitskampfrechts auf zivilrechtliche Besitzverhältnisse Kollision der Grundrechtsposition der Gewerkschaft mit der zivilrechtlichen Gewährleistung ungestörten Besitzes Grundrechtsbeeinträchtigungen eines Unternehmens bei streikmobilisierenden Maßnahmen der Gewerkschaft auf seinem Firmenparkplatz Aktivierung von Arbeitnehmern für eine Streikteilnahme als Grundrecht der streikführenden Gewerkschaft Konkordanzgebot und Abwägung widerstreitender verfassungsrechtlicher Gewährleistungen Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 189/17 v. 20.11.2018

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2016 - 4 Sa 512/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. September 2015 - 11 Ca 1346/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 2; BGB § 863; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Gewerkschaft zur Durchführung streikbegleitender Maßnahmen.