LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2016
4 Sa 512/15
Normen:
BGB §§ 858 ff; GG Art. 14; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 15
NZA 2017, 9
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1346/15

Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung von Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 512/15

DRsp Nr. 2017/2023

Pflicht des Arbeitgebers zur Duldung von Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände

Das Hausrecht des Arbeitgebers ist im Arbeitskampf nicht durch das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände zu dulden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.9.2015 - 11 Ca 1346/15 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagten wird es untersagt, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersichtlich sind, in der A-Straße, A-Stadt durchzuführen.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Bundesvorstandes, angedroht.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 858 ff; GG Art. 14; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, auf dem Betriebsgelände der Klägerin Streikmaßnahmen durchzuführen.

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