Autor: Sadtler |
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Beschäftigungsbereiche gibt es spezielle öffentlich-rechtliche Arbeitszeitvorschriften, die das ArbZG entweder vollständig ersetzen oder die dessen Bestimmungen ergänzen. Arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen gelten insbesondere für
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen (vgl. § |
das Fahrpersonal im Straßenverkehr (vgl. insbesondere Art. |
die Beschäftigten in der See- und Binnenschifffahrt (vgl. § 18 Abs. 3, § 21 ArbZG und §§ |
und die Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen (vgl. § 20 ArbZG und die 2. DV |
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