8/1.1 Öffentliches Arbeitszeitrecht

Unter Arbeitszeit ist der Zeitraum zu verstehen, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss.1) Dabei hat die Arbeitszeit in dreierlei Hinsicht rechtliche Relevanz:

Durch das öffentliche Arbeitszeitrecht, das als Teil des Arbeitsschutzes an den Arbeitgeber gerichtet ist, wird gesetzlich geregelt, wie lange (Dauer) und wann genau (Lage) zulässigerweise gearbeitet werden darf.

Regelungsgegenstand des privaten Arbeitszeitrechts ist der zeitliche Umfang der individuellen Arbeitspflicht, d.h. die Frage, wie lange und zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer arbeiten muss. Dies bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag und den für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektiven Arbeitszeitregelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). Neben der Dauer und Lage dervertraglich geschuldeten Arbeitszeit stellt sich regelmäßig auch die damit zusammenhängende Frage der Vergütung bestimmter Arbeitszeiten (z.B. die Bezahlung von Zuschlägen für Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit).2)

Darüber hinaus sind bei der Arbeitszeit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG zu beachten.