BAG - Urteil vom 13.07.2021
3 AZR 363/20
Normen:
TV-bAV Deutsche Post AG v. 01.01.2016 § 6; TV-bAV Deutsche Post AG v. 01.01.2016 § 7 Abs. 1; TV-bAV Deutsche Post AG v. 01.01.2016 § 8 Abs. 1; VAP-Satzung (i.d.F. v. 30.04.1997) § 24 Abs. 9; VAP-Satzung (i.d.F. v. 30.04.1997) § 34 Abs. 1; VAP-Satzung (i.d.F. v. 30.04.1997) § 35; VAP-Satzung (i.d.F. v. 30.04.1997) § 38 Abs. 3; VAP-Satzung (i.d.F. v. 30.04.1997) § 39 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Auslegung Nr. 62
EzA-SD 2021, 15
NZA 2021, 1504
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 193/19
ArbG Mainz, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2/19

Besonderes Feststellungsinteresse bei Klage auf BetriebsrentenberechnungAuslegung von TarifverträgenAuslegung ablösender kollektivrechtlicher RegelungswerkeWeitergelten eines Tarifvertrags bei späteren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der tariflichen Voraussetzungen

BAG, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 363/20

DRsp Nr. 2021/13436

Besonderes Feststellungsinteresse bei Klage auf Betriebsrentenberechnung Auslegung von Tarifverträgen Auslegung ablösender kollektivrechtlicher Regelungswerke Weitergelten eines Tarifvertrags bei späteren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der tariflichen Voraussetzungen

Orientierungssätze: 1. Da unterstellt werden kann, dass den Tarifvertragsparteien die Regelungen der Versorgungssatzungen, mit denen ihre Vorgaben umgesetzt werden, bekannt sind, sind auf Tarifverträgen beruhende Satzungsbestimmungen einer Versorgungsanstalt öffentlichen Rechts als Ganzes auszulegen und zu verstehen. Das gilt insbesondere, wenn die Regelungen so eng miteinander verzahnt sind, dass sogar eine tarifliche Verweisung auf die Satzung zulässig wäre (Rn. 24). 2. Bei der Auslegung ablösender kollektivrechtlicher Regelungswerke kann auch die abgelöste Regelung Berücksichtigung finden. Bei Satzungen, die eng mit tarifvertraglichen Regelungen verknüpft sind, gilt nichts anderes (Rn. 25).