BFH - Beschluss vom 28.05.2020
X S 38/19 (PKH), X S 4/20 (PKH)
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2, § 118 Abs. 2 Satz 2; FGO § 76 Abs. 1, § 86 Abs. 1, 2, 3; SGB I § 35; SGB X § 67d Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 675/14

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Einholung von Auskünften über Renteneinnahmen des Antragstellers beim zuständigen Rentenversicherungsträger

BFH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen X S 38/19 (PKH), X S 4/20 (PKH)

DRsp Nr. 2020/10630

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Einholung von Auskünften über Renteneinnahmen des Antragstellers beim zuständigen Rentenversicherungsträger

1. NV: Vermeintliche Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters stellen grundsätzlich keinen Grund für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dar. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass der Fehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. 2. NV: Wenn ein PKH-Antragsteller unzureichende Angaben über seine Renteneinnahmen macht, ist das für die Bewilligung der PKH zuständige Gericht befugt, den Rentenversicherungsträger um Auskunft zur Höhe der bezogenen Rente zu ersuchen. Ob das Sozialgeheimnis der Auskunftserteilung entgegensteht, hat weder das ersuchende Gericht noch der ersuchte Rentenversicherungsträger zu entscheiden, sondern die oberste Aufsichtsbehörde des Rentenversicherungsträgers (§ 86 Abs. 2 FGO).

Tenor

Die Verfahren über die Ablehnungsanträge werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Ablehnungsanträge des Antragstellers vom 19.03.2020 gegen den Berichterstatter, Richter am Bundesfinanzhof ..., werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2, § 118 Abs. 2 Satz 2; FGO § 76 Abs. 1, § 86 Abs. 1, 2, 3; SGB I § 35;