BAG - Urteil vom 12.06.2019
7 AZR 548/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 181
ArbRB 2019, 331
AuR 2019, 481
BB 2019, 2291
BB 2019, 2877
BB 2020, 439
EzA TzBfG § 14 Nr. 137
EzA-SD 2019, 3
NJW 2019, 3258
NZA 2019, 1352
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 288/16
ArbG Erfurt, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 362/16

Bestand eines früheren Arbeitsverhältnisses als Tatbestandsvoraussetzung des Vorbeschäftigungsverbots bei Befristungen ohne SachgrundBesondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 548/17

DRsp Nr. 2019/13448

Bestand eines früheren Arbeitsverhältnisses als Tatbestandsvoraussetzung des Vorbeschäftigungsverbots bei Befristungen ohne Sachgrund Besondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung knüpft an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses an. Das Arbeitsverhältnis entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die wechselseitigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründet werden sollen, also im Regelfall erst mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn. Daher steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund nicht entgegen, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat (Rn. 10). 2. Eine Vertragsverlängerung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG nur dann zulässig, wenn dem Ausgangsvertrag, um dessen erste oder wiederholte Verlängerung es geht, das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegengestanden hat (Rn. 14). 3. Die nachträgliche Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eines sachlichen Grundes. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestanden hat (Rn. 20).