VG Stuttgart - Urteil vom 20.05.2020
6 K 4029/18
Normen:
BestattG BW § 21; BestattG BW § 31; SGB XII § 74;

Bestattungskosten, unmittelbare Ausführung, Kostentragung durch Angehörige, Störung im persönlichen Verhältnis, Anspruch gegenüber Sozialhilfeträger

VG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 6 K 4029/18

DRsp Nr. 2021/6239

Bestattungskosten, unmittelbare Ausführung, Kostentragung durch Angehörige, Störung im persönlichen Verhältnis, Anspruch gegenüber Sozialhilfeträger

Die Bestattungspflicht und damit einhergehend die Pflicht zur Erstattung der angefallenen Bestattungskosten knüpft in der sonderpolizeilichen Regelung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 BestattG allein an die Eigenschaft als Angehöriger der Verstorbenen an, ohne auf ein tatsächlich bestehendes persönliches Verhältnis zwischen Verstorbenem und Bestattungspflichtigen abzustellen. Im Falle einer schwerwiegenden Störung im persönlichen Verhältnis zwischen Verstorbenen und Kostentragungspflichtigen besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen. Bei der Prüfung dieser fürsorgerechtlichen Anspruchsnorm tritt an die Stelle des sozialhilferechtlichen Kriteriums der Bedürftigkeit der - für die Berücksichtigung persönlicher Nähe- und Beziehungsverhältnisse grundsätzlich offene - Maßstab der Zumutbarkeit. Vor diesem Hintergrund verbleibt - wenn überhaupt - nur wenig Raum für die Annahme einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme durch die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BestattG.

Die Klage wird abgewiesen.