Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle sowie über die Kosten der Durchsetzung dieses Honoraranspruchs.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 103-106 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; insoweit wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses, Bl. 106-109 der Akte, verwiesen.
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