LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.09.2019
16 TaBV 62/19
Normen:
ArbGG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 218/18

Bestellung eines Beisitzers für Einigungsstelle kein laufendes GeschäftBetriebsrat muss sich selbst um Rechtskonformität kümmern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 62/19

DRsp Nr. 2020/1821

Bestellung eines Beisitzers für Einigungsstelle kein laufendes Geschäft Betriebsrat muss sich selbst um Rechtskonformität kümmern

Die Bestellung eines Beisitzers für einen Ausschuss ist kein interner Vorgang, sondern bedarf eines entsprechenden Beschlusses. Dass dieser den rechtlichen Anforderungen entspricht, obliegt dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat keine Hinweispflicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 – 8 BV 218/18 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle sowie über die Kosten der Durchsetzung dieses Honoraranspruchs.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 103-106 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; insoweit wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses, Bl. 106-109 der Akte, verwiesen.