BSG - Beschluss vom 13.12.2022
B 1 KR 6/22 B
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 253/18
SG Mainz, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 503/15

Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Klägers im sozialgerichtlichen VerfahrenBeurteilung der Prozessfähigkeit

BSG, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 6/22 B

DRsp Nr. 2023/1766

Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren Beurteilung der Prozessfähigkeit

Bei der Beurteilung der Prozessfähigkeit eines Klägers kann sich der Senat auf ein in einem anderen Verfahren eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten stützen und dieses im Wege des Urkundsbeweises verwerten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. August 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I