BSG - Beschluss vom 15.12.2022
B 4 AS 346/21 B
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 357/20
SG Hannover, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 73 AS 1604/19

Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Klägers im sozialgerichtlichen VerfahrenBeurteilung der Prozessfähigkeit

BSG, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 346/21 B

DRsp Nr. 2023/3749

Bestellung eines besonderen Vertreters bei Prozessunfähigkeit eines Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren Beurteilung der Prozessfähigkeit

Die bloße Schilderung des bisherigen Prozessverhaltens ist nicht aussagekräftig, um eine spezifische psychische Beeinträchtigung abzuleiten, wenn sich ein Kläger weder mit seine Prozessfähigkeit bejahenden Entscheidungen des Senats auseinandersetzt, noch medizinische Befunde benennt, die seine gegenteilige Annahme stützen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2021 - L 11 AS 357/20 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 105 Abs. 1;

Gründe

1. Nach § 72 Abs 1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter bestellt werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil der Kläger prozessfähig ist.