BSG - Beschluss vom 21.08.2019
B 6 KA 2/19 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 476/19

Bestellung eines besonderen Vertreters für ein NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenOffensichtlich haltloses VerfahrenUnstatthaftes Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 2/19 S

DRsp Nr. 2019/15541

Bestellung eines besonderen Vertreters für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Offensichtlich haltloses Verfahren Unstatthaftes Rechtsmittel

1. Ein besonderer Vertreter darf nicht bestellt werden, wenn auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs das Verfahren "offensichtlich haltlos" ist und deshalb die Genehmigung durch einen besonderen Vertreter von vornherein ausgeschlossen erscheint. 2. Offensichtlich haltlos ist ein Verfahren auch, wenn ein Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es bereits an sich nicht statthaft ist.

Das Begehren des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Juli 2019 - L 1 SF 476/19 E - einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe:

I