BSG - Beschluss vom 04.09.2019
B 2 U 36/19 S
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 517/19
SG Altenburg, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 188/19

Bestellung eines besonderen Vertreters für ein NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenOffensichtlich haltloses RechtsmittelUnstatthaftes Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen B 2 U 36/19 S

DRsp Nr. 2019/15628

Bestellung eines besonderen Vertreters für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Offensichtlich haltloses Rechtsmittel Unstatthaftes Rechtsmittel

1. Die Bestellung eines besonderen Vertreters kommt nicht in Betracht, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Beteiligte nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war.2. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es schon nicht statthaft ist.

Der Antrag des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe:

I