LAG Hamm - Beschluss vom 15.12.2020
7 TaBV 85/20
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 12; GG Art. 14; ZPO § 308;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/20

Bestellung eines Vorsitzenden für die Einigungsstelle Einführung einer elektronischen ZeiterfassungKeine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle beim Einführen elektronischer ZeiterfassungMitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Einführung elektronischer Zeiterfassung

LAG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 7 TaBV 85/20

DRsp Nr. 2022/419

Bestellung eines Vorsitzenden für die Einigungsstelle "Einführung einer elektronischen Zeiterfassung" Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle beim Einführen elektronischer Zeiterfassung Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Einführung elektronischer Zeiterfassung

1. Ob die mitbestimmungspflichtige Einführung einer elektronischen Zeiterfassung in die Rechte der Arbeitnehmer eingreift, ist nicht im Vorfeld abstrakt zu klären, sondern durch die Einigungsstelle bei Durchführung des Verfahrens. 2. Von einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht ausgegangen werden, wenn es nur einzelne Entscheidungen wie hier zum Initiativrecht des Betriebsrats gibt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 05.10.2020, 1 BV 20/20, teilweise abgeändert und zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems" Herr Dr. Jansen, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, bestellt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 12; GG Art. 14; ZPO § 308;

Gründe

A.