LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2023
5 Sa 302/22
Normen:
ArbGG § 64; GewO § 106; ZPO § 520; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1476/21

Bestellung; Eingruppierung; Ernennungsurkunde; Immissionsschutzbeauftragter; Zulässigkeit; Zwischenzeugnis; Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 302/22

DRsp Nr. 2024/5606

Bestellung; Eingruppierung; Ernennungsurkunde; Immissionsschutzbeauftragter; Zulässigkeit; Zwischenzeugnis; Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az. 9 Ca 1476/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64; GewO § 106; ZPO § 520; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und eine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten.

Der 1963 geborene Kläger ist sowohl Gas- und Wasserinstallationsmeister als auch Heizungs- und Lüftungsbaumeister. Er wurde am 1. Juni 2002 von der beklagten Fernsehanstalt als Anlagentechniker im Geschäftsbereich Gebäudemanagement (GB GM), Geschäftsfeld Technisches Gebäudemanagement (GF TGM), dort im Team Service Versorgungstechnik (SV), angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag (MTV-ZDF) und der Tarifvertrag über die Vergütungsordnung (VergO-ZDF) Anwendung. Der Kläger wird nach Vergütungsgruppe (VG) 6 Stufe 9 VergO-ZDF vergütet; sein Tarifgehalt beträgt derzeit € 6.238,12 brutto.

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