1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und eine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten.
Der 1963 geborene Kläger ist sowohl Gas- und Wasserinstallationsmeister als auch Heizungs- und Lüftungsbaumeister. Er wurde am 1. Juni 2002 von der beklagten Fernsehanstalt als Anlagentechniker im Geschäftsbereich Gebäudemanagement (GB GM), Geschäftsfeld Technisches Gebäudemanagement (GF TGM), dort im Team Service Versorgungstechnik (SV), angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag (
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