BFH - Urteil vom 11.11.2009
I R 83/08
Normen:
DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 4; DBA-Schweiz 1992 Art. 15a; DBA-Schweiz 1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 138/05

Besteuerung der Einkünfte leitender Angestellter von schweizerischen Kapitalgesellschaften aus Tätigkeiten außerhalb der Schweiz; Anknüpfung an den Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens für die Zuordnung des Besteuerungsrechts; Annahme eines einheitlichen Verständnisses des Tätigkeitsortes leitender Angestellter für die abkommensrechtliche Zuweisung des Besteuerungsrechts und der Freistellungsmethode

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen I R 83/08

DRsp Nr. 2010/2023

Besteuerung der Einkünfte leitender Angestellter von schweizerischen Kapitalgesellschaften aus Tätigkeiten außerhalb der Schweiz; Anknüpfung an den Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens für die Zuordnung des Besteuerungsrechts; Annahme eines einheitlichen Verständnisses des Tätigkeitsortes leitender Angestellter für die abkommensrechtliche Zuweisung des Besteuerungsrechts und der Freistellungsmethode

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch insoweit i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", als sie tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237).

Normenkette:

DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 4; DBA-Schweiz 1992 Art. 15a; DBA-Schweiz 1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d;

Gründe:

I.