BFH - Urteil vom 23.02.2005
I R 46/03
Normen:
EStG (1990) § 1 Abs. 1 § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1, 2 Art. 16 Art. 23 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 486
BB 2005, 1434
BB 2005, 1482
BFH/NV 2005, 1191
BFHE 209, 241
BStBl II 2005, 547
DStRE 2005, 766
GmbHR 2004, 1004
IStR 2005, 458
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 13457/97

Besteuerungsrecht nach DBA-Spanien bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung

BFH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen I R 46/03

DRsp Nr. 2005/8952

Besteuerungsrecht nach DBA-Spanien bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung

»1. Wird ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber in den Verwaltungsrat ("Consejo de administración") einer spanischen Gesellschaft entsandt, ohne für die dortige Tätigkeit eine besondere Vergütung zu erhalten, so ist sein von seinem deutschen Arbeitgeber gezahlter Arbeitslohn nicht anteilig nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 DBA-Spanien steuerfrei. 2. Entsendet eine inländische Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer spanischen Tochtergesellschaft und erstattet ihr diese denjenigen Teil des Arbeitslohns, der auf die für sie in Spanien ausgeübte Tätigkeit entfällt, so wird hierdurch die Tochtergesellschaft nicht notwendig zur Arbeitgeberin des betreffenden Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei der Tochtergesellschaft in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf der Tochtergesellschaft eingebunden ist.