BGH - Beschluss vom 23.06.2014
X ARZ 146/14
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 und S. 4; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; SGB III § 45 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 652;
Fundstellen:
NZS 2014, 675
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 1825/14
AG Berlin-Lichtenberg, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 310/13

Bestimmen der Zuständigkeit eines Gerichts i.R.e. Zahlungsanspruchs auf Vermittlungsvergütung bei erfolgreicher Vermittlung einer Arbeitsstelle

BGH, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen X ARZ 146/14

DRsp Nr. 2014/11649

Bestimmen der Zuständigkeit eines Gerichts i.R.e. Zahlungsanspruchs auf Vermittlungsvergütung bei erfolgreicher Vermittlung einer Arbeitsstelle

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Sozialgericht Berlin bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 und S. 4; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; SGB III § 45 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 652;

Gründe

I. Der Beklagte erhielt als Arbeitssuchender vom Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit eine Förderzusicherung in Form eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, um von einem berechtigten Träger der privaten Arbeitsvermittlung eine Arbeitsstelle vermittelt zu bekommen. Er schloss hierfür mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag, nach dem die Vermittlungsvergütung bei der erfolgreichen Vermittlung einer Arbeitsstelle von der Agentur für Arbeit zu zahlen war, wenn der Beklagte den Gutschein der Klägerin aushändigte. Für den Fall, dass der Beklagte den Gutschein nicht aushändigte, sollte er selbst zur Zahlung der Vermittlungsvergütung verpflichtet sein.