Als zuständiges Gericht wird das Sozialgericht Berlin bestimmt.
I. Der Beklagte erhielt als Arbeitssuchender vom Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit eine Förderzusicherung in Form eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, um von einem berechtigten Träger der privaten Arbeitsvermittlung eine Arbeitsstelle vermittelt zu bekommen. Er schloss hierfür mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag, nach dem die Vermittlungsvergütung bei der erfolgreichen Vermittlung einer Arbeitsstelle von der Agentur für Arbeit zu zahlen war, wenn der Beklagte den Gutschein der Klägerin aushändigte. Für den Fall, dass der Beklagte den Gutschein nicht aushändigte, sollte er selbst zur Zahlung der Vermittlungsvergütung verpflichtet sein.
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