LAG Hamm - Beschluss vom 15.04.2005
10 TaBV 101/04
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 § 87 Abs. 2 § 89 Abs.3 ; ZPO § 519 Abs. 2 ; BetrVG § 78 S. 2 § 99 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 10/04

Bestimmte Parteibezeichnung bei Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 101/04

DRsp Nr. 2005/11554

Bestimmte Parteibezeichnung bei Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

»1. Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Beschwerde eingelegt wird.2. Die Reihenfolge, in der die Beteiligten in einem Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers als ausreichend angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - NJW-RR 2001, 572).«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 § 87 Abs. 2 § 89 Abs.3 ; ZPO § 519 Abs. 2 ; BetrVG § 78 S. 2 § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

A