LAG Hamburg - Urteil vom 09.05.2017
1 Sa 29/16
Normen:
ZPO § 253; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 613a; UmwG § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 152/15

Bestimmtheit des Klageantrags bei Feststellungs- und LeistungsklagenMerkmale eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGBGrobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung der Beschäftigten im Falle der Unternehmensaufspaltung i.S.v § 323 Abs. 2 UmwG

LAG Hamburg, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 29/16

DRsp Nr. 2020/10890

Bestimmtheit des Klageantrags bei Feststellungs- und Leistungsklagen Merkmale eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGB Grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung der Beschäftigten im Falle der Unternehmensaufspaltung i.S.v § 323 Abs. 2 UmwG

1. Eine Klage auf "vertragsgemäße Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen" ist unzulässig. Denn dieser Klageantrag ist zu unbestimmt. Es ist der konkrete Arbeitsplatz nicht erkennbar, auf dem der Kläger eingesetzt werden will, noch lässt sich im Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzen, welchen Inhalt und Umfang die materielle Rechtskraft eines Urteils entfalten könnte. Auch wäre eine Zwangsvollstreckung nur nach weiterem Streit möglich. 2. Für einen Betriebsübergang muss eine auf eine gewisse Dauer angelegte, hinreichend strukturierte und selbstständige wirtschaftliche Einheit auf den neuen Inhaber übergehen. Dies kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch von Personal, Führungskräften und der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden ergeben. Eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der in dieser Einheit geleisteten Tätigkeit muss möglich sein.