ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 322; LBesG N § 29 Abs. 2; LBesG N § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1421/22
Bestimmtheit des KlageantragsAllgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz im ArbeitsrechtBindung des Arbeitsgebers an den GleichbehandlungsgrundsatzInhalt des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesGeltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Kirchen bei Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts
LAG Köln, Urteil vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 371/23
DRsp Nr. 2023/12080
Bestimmtheit des KlageantragsAllgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz im ArbeitsrechtBindung des Arbeitsgebers an den GleichbehandlungsgrundsatzInhalt des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesGeltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Kirchen bei Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts
Da das staatliche Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, gilt auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz.
1. Die Klageschrift muss die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann.2. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gehört anerkanntermaßen zu den tragenden Ordnungsprinzipien im Arbeitsrecht. Er ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1GG.
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